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   BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22   

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https://dejure.org/2023,19302
BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22 (https://dejure.org/2023,19302)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22 (https://dejure.org/2023,19302)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2023 - VIa ZR 1042/22 (https://dejure.org/2023,19302)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schadensersatzklage wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB, weil die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers nicht zu einem Vermögensvorteil der Beklagten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 77).

    Soweit der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB die Kosten der Rechtsverfolgung erfasst, ist er ebenfalls verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 74 ff.).

    Dass sie sich bereits vor der Beauftragung der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verzug befunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 78), ist nicht ersichtlich und wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30; Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, VersR 2021, 1178 Rn. 16), hat der Kläger sein wörtliches Angebot zur Übereignung des Fahrzeugs an die Bedingung der Erstattung des gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - statt an die lediglich durchsetzbare Bedingung der Erstattung des geringeren Händlereinkaufspreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung - und daher an die Zahlung eines deutlich überhöhten Betrags geknüpft.
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    Das Berufungsgericht hat die Höhe des Restschadensersatzanspruchs unzutreffend bestimmt, weil es verkannt hat, dass der - den Endkaufpreis unterschreitende - Händlereinkaufspreis nicht lediglich als Vergleichsgröße dient, sondern von ihm nach dem auch für den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB geltenden Grundsatz der Vorteilsausgleichung die vom Kläger gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, NJW-RR 2022, 850 Rn. 16) und sich der Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB daher auf einen geringeren Betrag als der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB beläuft.
  • BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 680/21

    Zur Gewährung von Restschadensersatz bei EU-Reimport im sogenannten Dieselskandal

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Einbaus der Umschaltlogik nach anderen deliktsrechtlichen Bestimmungen wäre ebenfalls mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.).
  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 692/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, VersR 2022, 1039 Rn. 25 ff.) und daher mit Ablauf des Jahres 2019 geendet.
  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 130/20

    Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30; Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, VersR 2021, 1178 Rn. 16), hat der Kläger sein wörtliches Angebot zur Übereignung des Fahrzeugs an die Bedingung der Erstattung des gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - statt an die lediglich durchsetzbare Bedingung der Erstattung des geringeren Händlereinkaufspreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung - und daher an die Zahlung eines deutlich überhöhten Betrags geknüpft.
  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 934/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    Selbst wenn es sich bei dem Thermofenster um eine einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers auslösende unzulässige Abschalteinrichtung handelte, rechtfertigte sein nachträgliches Aufspielen nicht die begehrte Befreiung von der mit dem Kaufvertrag zuvor eingegangenen ungewollten Verpflichtung beziehungsweise den Ersatz der in deren Erfüllung aufgewendeten Geldmittel (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20, VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17).
  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 265/20

    Einführung eines weiteren Streitgegenstands in den Prozess durch den Kläger;

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    Selbst wenn es sich bei dem Thermofenster um eine einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers auslösende unzulässige Abschalteinrichtung handelte, rechtfertigte sein nachträgliches Aufspielen nicht die begehrte Befreiung von der mit dem Kaufvertrag zuvor eingegangenen ungewollten Verpflichtung beziehungsweise den Ersatz der in deren Erfüllung aufgewendeten Geldmittel (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20, VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17).
  • BGH, 12.09.2022 - VIa ZR 230/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    Selbst wenn es sich bei dem Thermofenster um eine einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers auslösende unzulässige Abschalteinrichtung handelte, rechtfertigte sein nachträgliches Aufspielen nicht die begehrte Befreiung von der mit dem Kaufvertrag zuvor eingegangenen ungewollten Verpflichtung beziehungsweise den Ersatz der in deren Erfüllung aufgewendeten Geldmittel (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20, VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17).
  • BGH, 07.11.2022 - VIa ZR 589/21

    Schadenersatzanspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

    Auszug aus BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1042/22
    Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu, ist aufgrund des beschränkten Revisionsangriffs einer Überprüfung entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 589/21, juris Rn. 7 mwN).
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